Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 % an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 % der im Gesamtzeitraum von April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten.

Weiterhin besteht eine Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten.

 

Die Überbrückungshilfe III beinhaltet eine prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum in Abhängigkeit des konkreten Umsatzrückganges im betreffenden Monat 2021. Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu soll die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert werden.

 

Neustart-Hilfe

 

Soloselbstständige und Freiberufler, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, können eine einmalige Betriebskostenpauschale bis zu 5.000,00 Euro beantragen.

 

Eine Grundvoraussetzung ist, dass Sie ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

 

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 % des 7-monatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000,00 Euro.

 

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustart-Hilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Details zu Antragsstellung sollen in den nächsten Wochen feststehen.

 

Aufstockung Überbrückungshilfe

 

Gewerbliche Unternehmen oder Soloselbstständige der Veranstaltungswirtschaft oder des Schaustellergewerbes, die durch die COVID-19-Pandemie Umsatzverluste erlitten haben und denen bereits eine Überbrückungshilfe II bewilligt wurde, können eine Billigkeitsleistung vom Land Niedersachsen bis 50.000,00 Euro bei der NBank beantragen.

 

Veranstaltungswirtschaft:

  • Billigkeitsleistung in Höhe von 15% der Umsatzverluste von April bis Dezember 2020 gegenüber zum Vorjahr für die ersten 100.000,00 Euro, darüber hinaus in Höhe von 10%.

 

Schaustellergewerbe:

  • Billigkeitsleistung in Höhe von 7,5% der Umsatzverluste von April bis Dezember 2020 gegenüber zum Vorjahr und in Höhe von 20% der in diesen Monaten des Jahres fälligen Tilgungskosten von betrieblichen Darlehens- oder Leasingverträgen oder

 

  • Billigkeitsleistungen in Höhe von 15% der Umsatzverluste von April bis Dezember 2020 gegenüber zum Vorjahr für die ersten 100.000,00 Euro und in Höhe von 10% für darüberhinausgehende Verlustbeträge.

 

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes für Unternehmen, Betrieb, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen ist, werden für den betroffenen Zeitraum angerechnet.

 

Novemberhilfe

 

Antragsberechtigt sind von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind (regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen).

 

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75% des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

 

Kulturschaffende und andere Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

 

Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000,00 Euro beantragen und erhalten die beantrage Förderung direkt in voller Höhe.

 

Unternehmen, die mehr als 5.000,00 Euro Fördersumme erwarten und alle Nicht-Soloselbstständigen müssen einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt damit beauftragen, den Antrag auf Novemberhilfe für sie zu stellen.

 

Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überscheidet. Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Novemberhilfe ebenfalls angerechnet.

 

Dezemberhilfe

 

Aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis ins Jahr 2021 soll ergänzend zu der Novemberhilfe eine vom Grundsatz her gleichbleibende „Dezemberhilfe“ für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehen.

 

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019, anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

 

Die Antragsstellung wird aktuell vorbereitet, eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000,00 Euro Förderung beantragen, können die Anträge direkt stellen.

 

Eine Übersicht der aktuellen Corona-Hilfen auf einen Blick finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Bilderstrecken/Infografiken/2020-12-16-zuschuesse-corona/2020-12-16-zuschuesse-corona.html

 

FAQ Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe


Unter folgendem Link finden Sie einen laufend aktualisierten FAQ-Katalog:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html