Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe werden vereinfacht, erweitert und erhöht
Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Was erst vor kurzem bekannt wurde: Neben einem Umsatzeinbruch müssen Unternehmen in dieser Zeit auch einen Verlust ausweisen.
Erweiterung der monatlichen Förderhöhe und des Förderzeitraums:
Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen: 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
- Wertverluste aus unverkäuflicher oder saisonaler Ware und Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (zu 50 %) werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Neustarthilfe:
Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Die einmalige Betriebskostenpauschale wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
Antragstellung:
Die Antragstellung und die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III sollen im Februar 2021 starten. Die Antragstellung wird weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über einen prüfenden Dritten erfolgen. Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 7500 Euro unter Nutzung ihres ELSTER-Zertifikats direkt einen Antrag stellen.
Weitere Details zur Überbrückungshilfe III enthalten die Informationspapiere von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium: